veröffentlicht am 25.07.2024

Öffentliche Bekanntmachung Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes -WHG- und des Bayerischen Wassergesetzes -BayWG-

Die Kondrauer Mineral- und Heilbrunnen GmbH & Co.KG, Am Sauerbrunn 2, 95652 Waldsassen, beantragte mit Schreiben vom 27.05.2020 als Rechtsnachfolger der Kohlensäurewerk Hölle, Dr. Fritz Wiede GmbH & Co. KG, eine Gehobene Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser aus dem Brunnen „Kondrauer“ auf dem Grundstück Flurstücks-Nr. 1104/8, Gemarkung Marxgrün, Stadt Naila.

Zu dem Antrag nahm das Wasserwirtschaftsamt Hof als amtliche Sachverständige gutachtlich Stellung.

Es sollen bis zu 80.000 m³/a Grundwasser zur Produktion von Mineralwasser und Süßgetränken auf Basis von natürlichem Mineralwasser entnommen werden. Das Vorhaben stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Ziffer 5 WHG dar.

Entsprechend § 15 Abs. 2 WHG, Art. 69 BayWG in Verbindung mit Art. 73 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hiermit das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht und darauf hingewiesen, dass

1. das Gutachten und die Antragsunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit vom 29.07.2024 bis einschl. 30.08.2024 im Rathaus der Stadt Naila, Bauverwaltung / Bauamt, 2. Stock, Zimmer Nrn. 23 und 24, Marktplatz 12, 95119 Naila während der     allgemeinen Dienststunden zur Einsicht-nahme ausliegen,

2. Einwendungen gegen das Unternehmen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (30.08.2024) schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Hof, Zimmer Nr. 239 oder im Rathaus Naila zu erheben sind,

3. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,

4. das Landratsamt Hof die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit den Betroffenen, dem Antragsteller und den Behörden erörtert (Termin wird ggf. gesondert bestimmt),

5. bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und

     a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und

     b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen erforderlich wären.


Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Auslagen, die durch nicht begründete Einwendungen entstehen, nach Art. 2 Abs. 3 des Kostengesetzes demjenigen auferlegt werden können, der diese Einwendungen erhoben hat.

Naila, 22.07.2024
S t a d t N a i l a

Frank Stumpf
1. Bürgermeister

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